Pflichten bei der Entsorgung und Rücknahme von Elektroaltgeräten

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme von Elektroaltgeräten bzw. Elektronikaltgeräten sowie deren umweltverträgliche Entsorgung – kurz „Elektrogesetz“ (ElektroG) – trifft Regelungen im Bereich der Produktverantwortung für Elektro- und elektronische Geräte in Deutschland. Es bezieht sich prinzipiell auf alle Produkte, die für Ihren Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen.

Ziel des ElektroG ist in erster Linie die Vermeidung, Wiederverwendung, Verwertung und Reduzierung von elektrischen Geräten. Hierfür werden die Hersteller von Elektronikgeräten in die Pflicht genommen.

Pflicht zur Rücknahme von Elektroaltgeräten

Auch Händler können von den Pflichten des Elektro- / Elektronikgerätegesetz betroffen sein. Denn sobald Händler importierte Produkte als Erstinverkehrbringer in Deutschland anbieten oder Geräte anderer Anbieter unter eigenen Namen weiterverkaufen, müssen sich auch gewerbliche Händler von elektronischen Geräten bei der zuständigen Behörde, der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR), registrieren. Und das noch bevor die Produkte verkauft werden. Des Weiteren sind alle stationären Händler mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² und alle Onlinehändler mit mindestens 400 m² Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikartikel dazu verpflichtet, Elektroaltgeräte der privaten Letztbesitzer zurückzunehmen. Grundsätzlich unterscheidet man künftig zwischen der 0:1 und der 1:1 Pflicht zur Rücknahme von Elektroaltgeräten.

Rückgabestellen und Rücknahme von Elektroaltgeräten

0:1: Rücknahmepflicht: Geräte, die eine maximale Kantenlänge von 25cm haben, müssen auch ohne den Neukauf eines Produkts zurückgenommen werden.

1:1:Rücknahmepflicht: Beim Neukauf eines gleichartigen Geräts ist der Vertreiber zukünftig verpflichtet, das alte Gerät unentgeltlich zurückzunehmen.

Zudem müssen diese, für den Konsumenten in zumutbarer Entfernung liegende, Rücknahmestellen einrichten. Das Verzeichnis aller Rücknahmestellen ist der EAR vollständig vorzulegen. Die betroffenen Vertreiber haben die Rückgabestellen mit vollständiger Adresse der EAR anzuzeigen. Zusätzlich sind je nach Verwertungsweg Mitteilungspflichten gegenüber EAR genäß § 28 und 29 zu erfüllen.

Im Zuge der sogenannten „hoheitlichen Beleihung“ wurde die Stiftung EAR vom Umweltbundesamt mit den Aufgaben der im ElektroG erwähnten „Gemeinsamen Stelle“ aller betroffenen Hersteller betraut. Die Stiftung bündelt die Funktionen, die von staatlicher Seite zur Umsetzung der ElektroG durchgeführt werden müssen wie z. B.

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