Verkaufs­verpackungen

Von der Verpackungsverordnung zum Verpackungsgesetz – das müssen Sie jetzt wissen:

Ab dem 01.01.2019 wird die Verpackungsverordnung (VerpackV) durch das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzt.

Um hier einen Überblick zu schaffen, haben wir für Sie nachfolgend alles Wissenswerte zu den daraus resultierenden Neuerungen und Pflichten verständlich zusammengefasst.

Warum gibt es eine (System)-Beteiligungspflicht und was ist das?

Sie vertreiben, beispielsweise online, Waren. Die dazugehörigen Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher, also im Haushalt, anfallen, sind laut Verpackungsverordnung an einem dualen System zu beteiligen. Nach Gebrauch kann Ihr Kunde die anfallenden Verpackungen kostenlos, beispielsweise über die Gelbe Tonne, entsorgen. Ihr duales System sorgt für die Sammlung und Verwertung der gebrauchten Verpackungen.

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Wie nehme ich am System teil?

Das ist ganz einfach: Zunächst schließen Sie hier mit unserem dualen System einen Vertrag zur Systembeteiligung ab. Dabei teilen Sie dem System neben Ihren Kontaktdaten u.a. die Verpackungsmengen, deren Materialart, zum Beispiel „Papier“, und die nationale oder europäische Steuernummer bzw. Umsatzsteuernummer mit.

Ab dem 01.01.2019 sind Sie verpflichtet, Ihrer Registrierungs- und Datenmeldepflicht, laut VerpackG § 9 und § 10, nachzukommen.

Ich habe bereits einen Systembeteiligungsvertrag. Was ändert sich?

Mit dem vollständigen Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes ab dem 01.01.2019 müssen Sie sich ebenfalls bei der Zentralen Stelle registrieren und Ihrer neuen Registrierungs- und Datenmeldepflicht (VerpackG § 9 und § 10) nachkommen. Außerdem benötigen Sie eine Registrierungsnummer, die Sie nach Ihrer Registrierung von der Zentralen Stelle erhalten und die Sie uns mitteilen müssen, damit wir Ihre ordnungsgemäße Registrierung bestätigen können.

Die Registrierung und die Abgabe der Datenmeldungen müssen Sie selber vornehmen! Eine Beauftragung Dritter ist nicht möglich (VerpackG § 33)

Neu ist: Im Zuge der Datenmeldungen müssen Sie nicht nur unserem dualen System, sondern auch der Zentralen Stelle folgende Angaben übermitteln:

Darüber hinaus muss die Meldung doppelt erfolgen. Hierfür nehmen Sie eine Meldung vor, die andere erfolgt durch uns. Auch die Vollständigkeitserklärung (VE), die Sie abgeben müssen, wenn Sie mindestens 80 Tonnen Glas ODER 50 Tonnen Papier ODER 30 Tonnen Leichtverpackungen als sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr gebracht haben, ist seit 2018 bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen. Die jährliche Abgabefrist ist der 15. Mai.

Was bedeutet die Registrierungspflicht für mich? Und wie komme ich ihr nach?

Das neue Gesetz verlangt, dass Sie sich bei der Zentralen Stelle registrieren, bevor Sie Verpackungen in Umlauf bringen. Die hierfür nötige Registrierungsnummer können Sie online bei der Zentralen Stelle beantragen: www.verpackungsregister.org

Was muss ich der Zentralen Stelle melden? (Registrierungs- und Datenmeldepflicht)

Das neue Verpackungsgesetz verpflichtet Sie, die im Rahmen der Systembeteiligung gemachten Angaben unverzüglich auch an die Zentrale Stelle weiterzuleiten. Folgende Daten sind hierbei mindestens, laut § 9 VerpackG

a) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (inkl. E-Mail-Adresse)

b) Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person

c) nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers

d) Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt

e) Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt

f) Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

und 10 VerpackG

a) Registrierungsnummer

b) Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen

g) Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde

h) Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde

i) Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1

zu übermitteln.

Die Registrierung und die Abgabe der Datenmeldungen müssen Sie selber vornehmen! Eine Beauftragung Dritter ist nicht möglich (§ 33 VerpackG)

Welche Aufgaben hat die Zentrale Stelle eigentlich?

Aus unterschiedlichen Gründen gibt es ein deutliches Ungleichgewicht zwischen den einerseits gesammelten und verwerteten Verpackungsmengen und den bei dualen Systemen lizenzierten Verpackungsmengen. Das neue Gesetz und die Schaffung der Zentralen Stelle sollen gewährleisten, dass es einfacher nachzuvollziehen ist, welche Verpackungen an einem System beteiligt sind und welche nicht.

Letztlich gilt: Je mehr Verpackungen lizenziert sind, von desto mehr Schultern wird die Finanzierung dieses Rücknahmesystems getragen und desto günstiger wird es für alle!

Die Zentrale Stelle, bei der es sich um eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Osnabrück handelt, ist u.a. zuständig für:

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