Vollständigkeitserklärung

Die Vollständigkeitserklärung ist ein Element Verpackungsverordnung, wird dort in Paragraf 10 beschrieben und richtet sich an die Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen. Diese müssen einmal im Jahr zum 1. Mai eines Kalenderjahres in Form der sogenannten Vollständigkeitserklärung angeben, wie viele mit Ware befüllte Verpackungen sie im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebracht haben. Diese Erklärung muss von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geprüft werden und bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) hinterlegt werden. Neben der Materialart und Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen muss auch angegeben werden, an welchen Stellen die Abfälle anfallen (privat oder gewerblich) und wie die Rücknahme organisiert ist (duales System oder Branchenlösung). Die Vollständigkeitserklärung haben nur die Inverkehrbringer abzugeben, die gewisse Bagatellgrenzen nicht überschreiten. Die Grenzen liegen bei 80 to für Glas oder 50 to für Papier, Pappe, Karton oder 30 to für Leichtverpackungen insgesamt (Kunststoffe, Verbunde, Weißblech, Aluminium). Die Vollzugsbehörde könne eine Erklärung auch unterhalb der Mengengrenzen verlangen.

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