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Vollständigkeitserklärung

Die Vollständigkeitserklärung ist ein Element Verpackungsverordnung, wird dort in Paragraf 10 beschrieben und richtet sich an die Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen. Diese müssen einmal im Jahr zum 1. Mai eines Kalenderjahres in Form der sogenannten Vollständigkeitserklärung angeben, wie viele mit Ware befüllte Verpackungen sie im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebracht haben. Diese Erklärung muss von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geprüft werden und bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) hinterlegt werden. Neben der Materialart und Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen muss auch angegeben werden, an welchen Stellen die Abfälle anfallen (privat oder gewerblich) und wie die Rücknahme organisiert ist (duales System oder Branchenlösung). Die Vollständigkeitserklärung haben nur die Inverkehrbringer abzugeben, die gewisse Bagatellgrenzen nicht überschreiten. Die Grenzen liegen bei 80 to für Glas oder 50 to für Papier, Pappe, Karton oder 30 to für Leichtverpackungen insgesamt (Kunststoffe, Verbunde, Weißblech, Aluminium). Die Vollzugsbehörde könne eine Erklärung auch unterhalb der Mengengrenzen verlangen.

Sammelgruppe 1: Wärmeüberträger

Sammelgruppe 4: Großgeräte, mit einer Kantenlänge > 50 cm, Nachtspeicheröfen

Sammelgruppe 6: Photovoltaikmodule

Sammelgruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten

Sammelgruppe 5: Kleingeräte, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte , sämtliche Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie IT- und Unterhaltungselektronik gesammelt. < 50 cm Abmessung.

Sammelgruppe 3: Lampen

Betrifft ausschließlich die zmart24 Retourenlösung: Unsere Retourenlösung gilt nur bis zu einer bestimmten Paketgröße und darf das maximale Gewicht von 31,5kg nicht überschreiten.

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