Wer muss lizenzieren?

Lizenzierungspflichtig ist der Hersteller bzw. der Erstinverkehrbringer. Die Zentrale Stelle schreibt dazu: „Erstinverkehrbringer ist derjenige, der erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte b2c-Verpackung gewerbsmäßig (ggf. auch unentgeltlich) an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt.“

Drei Beispiele zur Veranschaulichung:

Beispiel 1: In Deutschland produzierte Waren

Der Onlinehändler bezieht Waschmittel direkt vom Produzenten. Der Produzent stellt die Verpackungen für sein Waschmittel nicht selber her, sondern bezieht dieses von einem Lieferanten. Der Lieferant lizenziert die Verpackungen nicht, da er sie nicht mit Ware befüllt verkauft. Erst der Produzent des Waschmittels befüllt die Verpackungen und verkauft das Produkt an den Onlinehändler. Damit ist der Produzent des Waschmittels für die Lizenzierung des Verpackungsmaterials verantwortlich. Der Onlinehändler muss das Verpackungsmaterial nicht lizenzieren. Er muss aber alle weiteren Verpackungs- und Versandmaterialien lizenzieren die er darüber hinaus verwendet, um die Ware an den Endverbraucher weiterzugeben. Der Händler sollte vorab unbedingt prüfen, ob der Produzent seiner Lizenzierungspflicht nachgekommen ist. Händlern ist sehr zu empfehlen sich vom Hersteller schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert wurden und im öffentlichen Register der Zentralen Stelle nachzuschauen, ob der Hersteller und die Marke registriert sind.

Beispiel 2: Importierte Waren aus dem Ausland

Dem Gesetz nach gilt derjenige als Erstinverkehrbringer, der die Waren gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt. Importiert ein Onlinehändler z.B. Waren aus China, ist er verpflichtet das gesamte Verpackungsmaterial zu lizenzieren.

Beispiel 3: Eigenmarken

Wer Eigenmarken vertreibt ist für die Lizenzierung der Verpackungen verantwortlich.

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