Abfall zur Verwertung

Im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind die Rahmenbedingungen zur Verwertung von Abfällen vorgegeben. Grundsätzlich hat die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung. Es wird zwischen stofflicher und energetischer Verwertung unterschieden. Nach der fünfstufigen Abfallhierarchie hat die stoffliche Verwertung Vorrang vor der energetischen Verwertung. Insgesamt soll immer die umweltverträglichere Möglichkeit vorgezogen werden. Die stoffliche und die energetische Verwertung werden als gleichrangig angesehen, wenn der Heizwert des Abfalls - ohne Vermischung („Anreicherung“) mit anderen heizwertreicheren Stoffen - mindestens 11.000 kj/kg beträgt. Eine stoffliche Verwertung liegt vor bei der Substitution von (Primär-) Rohstoffen aus Abfällen, (Papierfasern aus Altpapier, Stahl aus Stahlschrott), der Nutzung stofflicher Eigenschaften von Abfällen für den ursprünglichen Zweck (Schmieröl aus Altöl), und der Nutzung stofflicher Eigenschaften von Abfällen für andere Zwecke (Kompost aus organischen Abfällen). Eine energetische Verwertung liegt dann vor, wenn die Abfälle als Ersatz für herkömmliche Energieträger zur Strom- und Wärmegewinnung dienen und wenn der Hauptzweck in der Energiegewinnung und nicht in der in der Volumenreduzierung oder Beseitigung von schadstoffhaltigen Abfällen liegt.

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