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Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) soll die ordnungsgemäße Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sicherzustellen. Unter gewerblichen Siedlungsabfällen werden Abfälle verstanden, die den Resten aus Haushalten ähneln, beispielsweise Abfälle aus Büros und Handwerksbetrieben, aber auch öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten und Hotels. Die Verordnung schreibt zunächst vor, dass die Abfälle bei Gewerbebetrieben bereits an der Anfallstelle getrennt gesammelt werden müssen, damit eine möglichst hochwertige Verwertung möglich ist. Die Getrennthaltungspflicht betrifft Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle und biologisch abbaubare Abfälle. Eine Ausnahme von der Getrenntsammlung ist beispielsweise dann möglich, wenn die Abfallgemische nachweislich über eine Anlage sortiert und anschließend verwertet werden. Diese Anforderungen an diese Anlagen sind ebenfalls in der GewAbfV festgelegt, beziehungsweise wird auf die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) verwiesen. Gewerbeabfälle, die nicht verwertet werden, müssen dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorger überlassen werden. Verwertungsquoten sind in dem Papier nicht vorgegeben - dies soll in einer geplanten Novelle nachgeholt werden.

Sammelgruppe 1: Wärmeüberträger

Sammelgruppe 4: Großgeräte, mit einer Kantenlänge > 50 cm, Nachtspeicheröfen

Sammelgruppe 6: Photovoltaikmodule

Sammelgruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten

Sammelgruppe 5: Kleingeräte, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte , sämtliche Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie IT- und Unterhaltungselektronik gesammelt. < 50 cm Abmessung.

Sammelgruppe 3: Lampen

Betrifft ausschließlich die zmart24 Retourenlösung: Unsere Retourenlösung gilt nur bis zu einer bestimmten Paketgröße und darf das maximale Gewicht von 31,5kg nicht überschreiten.

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