Mengenstromnachweis

Im Mengenstromnachweis wird der „Strom“ von Abfällen nachgewiesen, und zwar von der Sammlung über die Sortierung zu Anlagen, die das Material stofflich oder thermisch verwerten. Entsorger und Verwerter dokumentieren die gesammelte, sortierte und aufbereitete Tonnage. Diese Daten fließen in den so genannten Mengenstromnachweis. Im Mengenstromnachweis muss zudem nachgewiesen werden, dass die in der Verordnung festgesetzten Verwertungsquoten erreicht wurden. Die Anforderungen an den Mengenstromnachweis für Verkaufsverpackungen sind in der Verpackungsverordnung konkretisiert. Die Quoten für die stoffliche Verwertung („Recycling“) betragen für Glas 75 Prozent, für Weißblech 70 Prozent, für Aluminium 60 Prozent und für Papier 70 Prozent. Kunststoffverpackungen müssen zu 60 Prozent verwertet werden, wobei davon wiederum 60 Prozent stofflich verwertet werden müssen. Dort heißt es: „Wer Verpackungen in Umlauf bringt, muss diese zurücknehmen und einer Verwertung zuführen.“ Sowohl duale Systeme als auch Betreiber von Branchenlösungen müssen der für die Abfallwirtschaft jeweils zuständigen obersten Landesbehörde jedes Jahr einen Mengenstromnachweis vorlegen. Er dient als Nachweis über die Erfüllung ihrer Pflichten für die in Deutschland gesammelten und verwerteten Verkaufsverpackungen und enthält Daten über die ordnungsgemäße Sammlung, Sortierung und Verwertung. Die Erfüllung dieser Erfassungs- und Verwertungsanforderungen ist durch einen unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage der Nachweise zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist bei der nach dem Umweltauditgesetz errichteten Stelle zu hinterlegen.

Wir empfehlen, diese Seite mit den aktuellen Versionen der Browser Mozilla Firefox, Apple Safari, Microsoft Edge oder Google Chrome zu nutzen.