Pfandpflicht

Die Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen ist in der Verpackungsverordnung verankert. Verbraucher von Einweggetränkeverpackungen können diese in jeder beliebigen Einkaufsstätte abgeben, sofern der Händler die jeweilige Verpackungsart in seinem Sortiment führt. Ausgenommen sind nur Verkaufsstellen mit einer Fläche unter 200 Quadratmeter, beispielsweise Kioske oder Tankstellen, die die Rücknahme auf Verpackungen der Marken beschränken können, die sie in ihrem Angebot haben. Ein Pfand von 25 Cent wird auf alle Einwegverpackungen wie Dosen und Flaschen aus PET, Glas oder Metall mit einem Volumen von 0,1 bis 3,0 Liter erhoben. Ausgenommen vom Einwegpfand sind Weine, Milch und Säfte sowie Verpackungen, die als ökologisch vorteilhaft gelten wie Kartonverpackungen, Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel. Einweggetränkeverpackungen, für die Pfand gezahlt und zurückerstattet werden muss, sind am Markenzeichen der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH zu erkennen. Die Rücknahme bepfandeter Gebinde erfolgt im Einzelhandel entweder über Automaten oder manuell. Dort, wo die Einwegverpackungen händisch zurückgenommen werden, ist eine Sammlung in Säcken üblich, die dann zum Zählen und zum Pfandausgleich an sogenannte Zählzentren geliefert werden.

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