VE-Pflicht

Wenn Sie unter die VE-Pflicht fallen, sind Sie nach § 10 VerpackV verpflichtet, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben, die hinsichtlich Ihrer gemeldeten Verpackungen durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestätigt ist. Diese unterschriebene Vollständigkeitserklärung müssen Sie uns bis zum 20. März des Folgejahres schriftlich einreichen. Falls sich aus Ihrer Vollständigkeitserklärung eine Mehrmenge ergibt, müssen wir diese leider zu Pönalpreisen (Strafzahlungen) berechnen.

Wir empfehlen, bis zum 10. September eine möglichst exakte Hochrechnung zu erstellen und uns diese mitzuteilen, damit Sie keine Mehrmenge zu Pönalpreisen zahlen müssen.

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